Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

der Basu Heimtierspezialitäten GmbH

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

I. Sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Warenverkäufen liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Dies gilt insbesondere im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen.

II.  Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für die Verkäuferin nur verbindlich, wenn ihre Geltung durch sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde, auch wenn die Verkäuferin ihnen nich ausdrücklich widerspricht.

III. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.

 

§ 2 VERTRAGSSCHLUß

I. Ein Vertrag zwischen Verkäuferin und Käufer kommt zustande, wenn der Auftrag der Käuferin innerhalb von 5 Tagen von der Verkäuferin oder deren Bevollmächtigen bestätigt wurde.

II.  Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

 

§ 3 GEFAHRENÜBERGANG

I. Die Gefahr geht in allen Fällen mit dem Entladen der Ware bei der Verkäuferin auf den Käufer über.

II.  „Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der Verkäuferin, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Übersendung oder die Abnahme aus Gründen, welche die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. Der Postversand erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.

II. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind. Er kann ferner ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftiger Forderungen ausüben. 

 

§ 5 - PREISVORBEHALTE

I. Tritt eine wesentliche Änderung der Rohstoff- und Produktionskosten ein und ist der Verkäuferin oder dem Käufer ein Festhalten am Vertrag unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar, so ist entsprechend diesen Preisfaktoren eine Preisanpassung durch die Verkäuferin nach billigem Ermessen vorzunehmen.

II. Wenn durch Umstände der vorerwähnten Art die Zusammensetzung oder die Qualität der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mehr den evtl. Spezifikationen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht, bleibt der Käufer ohne weitere sich hieraus begründende Ansprüche zur Abnahme verpflichtet.

 

§ 6 - LIEFERZEIT, HÖHERE GEWALT

I. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware den Herstellungs- bzw. Lagerort verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

II. Wenn die Verkäuferin an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk der Verkäuferin oder bei ihren Unterlieferanten eingetreten - wie beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Für den Fall der längeren Lieferverzögerung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung frei.

III. Das gleiche gilt im Falle von Streik und Aussperrung. 

IV. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus herzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.

V. Die Verkäuferin ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich von dem Lieferhindernis in Kenntnis zu setzen.

 

§ 7 - ABSCHLÜSSE AUF ABRUF

Abschlüsse auf Abruf sind vom Käufer innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen. Die Lieferung hat innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Abrufs bei der Verkäuferin zu erfolgen. Fällt der letzte Tag dieser Liefer- bzw. Abnahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so gilt als Liefer- oder Abnahmetag der erste darauf folgende Werktag.

 

§ 8 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG; SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE 

I. Die gelieferte Ware entspricht den jeweils geltenden Vorschriften des Futtermittelrechts. 

II. Der Käufer hat die Ware und Verpackung unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Vermengung oder Verarbeitung, der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als angenommen. 

III. Ist die Ware mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB, kann der Käufer nach fristgerechter Rüge des Mangels wahlweise - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche - Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf Kosten der Verkäuferin verlangen.

IV. Läßt die Verkäuferin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

V. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die Verkäuferin im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand: für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

VI. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers (insbesondere wegen Verzuges, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubte Handlung) gegen die Verkäuferin bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer leitenden Angestellten sowie ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der Käufer hat in diesen Fällen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

 

§ 9 - VERJÄHRUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSRÜCHEN

Ansprüche wegen mangelhafter Leistung aus diesem Vertrag verjähren innerhalb eines Jahres.

 

§ 10 - EINFACHER EIGENTUMSVORBEHALT

I. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer Eigentum der Verkäuferin. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck bleibt das Eigentum bis zur Einlösung vorbehalten.

II. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt: eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

 

§ 11 VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

i: Die Forderungen des Käufers gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an die Verkäuferin anzuzeigen und der Verkäuferin die zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

II. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der Verkäuferin nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäuferin und Käufer vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.

III. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Verkäuferin vor, ohne daß für letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung etc. zu.

IV. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer der Verkäuferin im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Verkäuferin verwahrt.

V. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 

VI. Über  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter und die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen und bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen. 

VII. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

 

§ 12 - GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

I.  Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der

Bestimmungen nicht berührt. 

II. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz  der Verkäuferin (Chemnitz).

III. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtssteitigkeiten wird durch den Sitz der Verkäuferin (Chemnitz) bestimmt, nach ihrer Wahl auch durch den Sitz des Käufers.

IV. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.